| 1
|
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
|
- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
|
| 2
|
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
|
- a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
|
|
| 3
|
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3)
|
- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
|
| 4
|
Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4)
|
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
während der gesamten Ausbildung
|
| 5
|
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
|
- a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
digitale Lernmedien nutzen
- h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
|
|
| Abschnitt 2
|
| 1. Ausbildungsjahr
|
| Zeitrahmen 1
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
|
2 bis 4
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
- l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
| 8
|
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
|
| 9
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
|
| Zeitrahmen 2
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
- b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
|
3 bis 5
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
|
| 8
|
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- e)
Leitungen installieren
|
| 10
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
|
- c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
|
| 14
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
- c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
- f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
|
| Zeitrahmen 3
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
|
|
| 8
|
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
|
|
| 9
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
|
- c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
Steuerschaltungen analysieren
- e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
systematische Fehlersuche durchführen
|
2 bis 4
|
| 13
|
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
|
- e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
|
|
| 14
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
|
|
| Zeitrahmen 4
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
|
1 bis 3
|
| 11
|
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
|
- a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
Tools und Testprogramme einsetzen
|
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
| Zeitrahmen 5
|
| 8
|
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
|
|
| 10
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
|
- a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
- e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
|
1 bis 3
|
| 13
|
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
|
- c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
- d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
|
|
| 14
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
- h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- j)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
- m)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
- n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
|
|
| Zeitrahmen 6
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
|
3 bis 5
|
| 9
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
|
- g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
|
| 12
|
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
|
- c)
Störungsmeldungen aufnehmen
|
| 14
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- s)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
- t)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
|
| 16
|
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
|
- a)
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
- b)
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
- c)
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
|
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
|
| Zeitrahmen 7
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
|
|
| 8
|
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
|
|
| 12
|
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
|
|
| 13
|
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
|
- e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
|
|
| 14
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
|
|
| 15
|
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
- b)
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
- c)
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
- d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
- f)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
|
2 bis 4
|
| 16
|
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
|
- d)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
|
|
| 17
|
Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
|
- i)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
|
|
| Zeitrahmen 8
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
- h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
|
2 bis 4
|
| 14
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
- l)
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
- p)
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
- q)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
|
| 16
|
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
|
- h)
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
- j)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
|
| 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
| Zeitrahmen 9
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
- c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
- d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
- i)
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
- j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
|
|
| 9
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
|
- i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
|
|
| 12
|
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
|
- d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
|
|
| 13
|
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
Kundenanforderungen analysieren
- b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
- f)
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
- g)
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
|
3 bis 5
|
| 14
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
- i)
Datenleitungen konfektionieren
- k)
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
- o)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
- r)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
- u)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- v)
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
|
|
| 15
|
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- e)
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
|
|
| 16
|
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
|
- g)
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
- i)
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
|
|
| 17
|
Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
|
- d)
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
|
|
| Zeitrahmen 10
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
|
2 bis 4
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
|
| 12
|
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
|
- b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
technische Unterstützung leisten
- g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
|
| 16
|
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
|
- e)
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
- f)
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
- k)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
|
| 17
|
Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Serviceleistung anbieten und durchführen
- b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
- c)
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
- e)
Serviceleistungen dokumentieren
- f)
technische Anlagen überwachen
- g)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
- h)
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
- j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
|
| Zeitrahmen 11
|
| 18
|
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
- b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
- e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- f)
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
- g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- h)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- i)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- j)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
- k)
technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
- l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
10 bis 12
|