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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien und Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print – IMPMedBAProPrFPrV

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(1) 1Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt.
2Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.
3Aufgaben mit Antwortvorgaben sind nicht zulässig.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.

Ersetzt V 806-22-6-64 v. 27.11.2019 I 1975 (IMPMedFPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25