(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverarbeitung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionsprozesse der Druckweiterverarbeitung zu beurteilen, zu planen und zu optimieren.
2Dazu gehört das auftragsbezogene Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln und von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Qualitätsbeurteilung und -sicherung über den gesamten Herstellungsprozess hinweg.
(2) 1In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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