(1) 1Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:
2
- 1.
Medienproduktion und
- 2.
Führung und Organisation.
(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ enthält
- 1.
den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ und
- 2.
die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte - a)
Druck und Druckveredelung und
- b)
Druckweiterverarbeitung.
Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie geprüft werden soll.
(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte
- 1.
Personalmanagement,
- 2.
Vertriebs- und Geschäftsprozesse und
- 3.
Kostenmanagement.