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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin – ImmoFachwPrV

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(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) 1Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind.
2Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen.
3Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 41 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26