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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin – ImmoFachwPrV

Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in der Immobilienwirtschaft, sowohl in Immobilienunternehmen als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig verantwortliche Tätigkeiten auszuüben.
2Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen der Immobilienwirtschaft sowie durch umfassende kognitive Fertigkeiten können insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

1.
Bewerten von immobilienwirtschaftlichen Sachverhalten auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Zusammenhängen sowie daraus die Ableitung begründbarer Handlungsschritte;
2.
Teamorientiertes Konzipieren und Organisieren von immobilienwirtschaftlichen Projekten unter Anwendung und Berücksichtigung der Instrumente kaufmännischer Steuerung und Kontrolle;
3.
Systematische Bearbeitung komplexer, anspruchsvoller und variantenreicher Problemstellungen in Kerngeschäftsprozessen der Immobilienwirtschaft unter Anwendung von Arbeits- und Problemlösetechniken; dazu gehört auch die Überprüfung und Entwicklung eigener und fremder Leistungen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf der Immobilienwirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
4.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) 1Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft,
2.
Unternehmenssteuerung und Kontrolle,
3.
Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung,
4.
Immobilienbewirtschaftung,
5.
Bauprojektmanagement,
6.
Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit.

(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen.

(4) 1Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich „Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft“ in der Regel 60 Minuten, im Handlungsbereich „Unternehmenssteuerung und Kontrolle“ in der Regel 90 Minuten und in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 in der Regel jeweils 120 Minuten.
2Die Gesamtprüfungszeit soll 600 Minuten nicht unterschreiten und 660 Minuten nicht überschreiten.

(5) 1Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
4Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.

(7) 1In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
2Die Themenstellung kann sich auf alle Handlungsbereiche nach Absatz 1 beziehen.
3Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten.

(8) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.

(9) 1Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, dass Berufswissen in immobilienbetriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können.
2In diesem Rahmen soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kommuniziert werden kann.
3Über das für die Präsentation gewählte Thema hinaus kann sich das Fachgespräch auch auf alle übrigen Handlungsbereiche nach Absatz 1 beziehen.
4Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(10) 1Die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs werden zu einer Note zusammengefasst.
2Dabei wird das Fachgespräch doppelt gewichtet.

(11) Die mündliche Prüfung nach Absatz 6 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) 1Im Handlungsbereich „Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für die Immobilienwirtschaft und ihre Unternehmen relevante Informationen auf der Basis von wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen zu erkennen, diese zu beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Die Immobilienbranche im nationalen und europäischen Wirtschafts- und Gesellschaftssystem,
2.
spezielle Politikfelder, insbesondere Infrastrukturpolitik, Energie- und Umweltpolitik, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzpolitik, auch im europäischen Zusammenhang,
3.
Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte,
4.
Steuern und Abgaben in der Immobilienwirtschaft.

(2) 1Im Handlungsbereich „Unternehmenssteuerung und Kontrolle“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche bei der Erbringung immobilienwirtschaftlicher Leistungen im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidungen zu beurteilen und einzelne Maßnahmen zu planen, umzusetzen, zu kontrollieren und zu dokumentieren.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Organisation, Rechtsformen und betriebswirtschaftliche Funktionen, auch unter Berücksichtigung regionaler Bedingungen,
2.
Unternehmensfinanzierung, Investitions-, Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung und -rechnung,
3.
Portfoliomethoden,
4.
Budgetierung, Wirtschaftspläne,
5.
unternehmensbezogene Steuern,
6.
Bilanzierung und Bewertung nach handelsrechtlichen Vorschriften sowie Grundlagen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften,
7.
interne Unternehmensrechnung sowie Grundlagen der Jahresabschlussanalyse,
8.
Planungs- und Kontrollinstrumente.

(3) 1Im Handlungsbereich „Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Leistungsprozesse mit Mitteln der Mitarbeiterführung und arbeitsorganisatorischen Instrumenten zu gestalten sowie Aus- und Weiterbildung zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren unter Beachtung des Arbeits- und Tarifrechts sowie der betrieblichen Mitbestimmung.
2Dabei soll nachgewiesen werden, dass zielorientiert mit Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden kommuniziert sowie bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden kann.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unternehmensleitbilder, Personalstrukturen, Kompetenzprofile,
2.
Personalbedarfs-, Personaleinsatz- und Personalkostenplanung,
3.
Personalauswahl, Begründung und Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen,
4.
Zeit- und Selbstmanagement,
5.
Mitarbeiterförderung, -entwicklung und -motivation,
6.
Planung und Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen,
7.
Förderung von Lernprozessen, methodische und didaktische Aspekte,
8.
Moderations-, Präsentations- und Gesprächstechniken.

(4) 1Im Handlungsbereich „Immobilienbewirtschaftung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Miet- und Eigentumsobjekte mit Wohn- und Gewerbenutzung eigenverantwortlich und kundenorientiert zu bewirtschaften.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Rechtliche Besonderheiten bei Gestaltung, Auslegung und Beendigung von Mietverträgen mit privaten und gewerblichen Kunden,
2.
rechtliche Besonderheiten der Wohnungseigentumsverwaltung,
3.
Organisation und Überwachung von Serviceleistungen,
4.
Instandhaltung und Modernisierung, auch unter Beachtung bautypischer Gegebenheiten,
5.
Forderungsmanagement,
6.
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement im Rahmen spezifischer Zielgruppen- und Wohnkonzepte,
7.
Optimierung von Bewirtschaftungskosten,
8.
Entwicklung und Optimierung von Bestandsimmobilien unter Berücksichtigung des Produktlebenszyklus.

(5) 1Im Handlungsbereich „Bauprojektmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Neubau, Modernisierung, Abriss und Umnutzung unter Beachtung öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Voraussetzungen sowie ökologischer Aspekte planen, koordinieren und kontrollieren zu können.
2Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, Ausschreibungen und Submissionen unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach technischen Vorgaben durchzuführen, Bauverträge zu gestalten und zu verhandeln sowie Bautätigkeiten zu überwachen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Projektmanagementmethoden,
2.
regionale Projektbedingungen,
3.
Stadt- und Raumplanungskonzepte,
4.
baurechtliche Vorprüfungen,
5.
Objektfinanzierung und Förderprogramme, Objektrentabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
6.
Ausschreibungen, Submissionen, Vertragsbedingungen und Vertragsstörungen bei Bauleistungen,
7.
Abnahme und Abrechnung von Bauleistungen,
8.
Überführung von Bauprojekten in die Immobilienbewirtschaftung.

(6) 1Im Handlungsbereich „Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Teilmärkte in der Immobilienwirtschaft zu unterscheiden und Markterfahrung im Bereich der Akquisition und des Vertriebs unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und unter Anwendung von Marketinginstrumenten kundenorientiert umzusetzen.
2Ferner soll nachgewiesen werden, wirtschaftliche Risiken bei der Vermarktung zu berücksichtigen und absatzbezogene Fachaufgaben aus Kundensicht strategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
An- und Verkauf von Immobilien,
2.
Immobilienbewertung und Marktpreisbildung,
3.
Kundenakquise und -bindung,
4.
Gestaltung und Erschließung von Marktsegmenten,
5.
rechtliche Besonderheiten der Maklertätigkeit.

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
4Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 7 bis 11 ist nicht zulässig.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,
2.
die mündliche Prüfung in Form eines
a)
Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie
b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
1Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3,
2.
in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, wird die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Teilprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Teilprüfungen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) 1Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind.
2Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen.
3Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Wer die Prüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) 1Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
2Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/ Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4060) außer Kraft.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2019, 2299 – 2300)


Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2019, 2301)


Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
3Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

4Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

5Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur Prüfung
a)
Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen,
b)
Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung,
c)
Benennung, zusammengefasste Bewertung und Note des Fachgesprächs mit Präsentation,
2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
4.
die Gesamtnote in Worten,
5.
Befreiungen nach § 5,
6.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 41 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26