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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin – ImmoFachwPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,
2.
die mündliche Prüfung in Form eines
a)
Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie
b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
1Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 41 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26