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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin – ImmoFachwPrV

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(1) 1Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft,
2.
Unternehmenssteuerung und Kontrolle,
3.
Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung,
4.
Immobilienbewirtschaftung,
5.
Bauprojektmanagement,
6.
Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit.

(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen.

(4) 1Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich „Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft“ in der Regel 60 Minuten, im Handlungsbereich „Unternehmenssteuerung und Kontrolle“ in der Regel 90 Minuten und in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 in der Regel jeweils 120 Minuten.
2Die Gesamtprüfungszeit soll 600 Minuten nicht unterschreiten und 660 Minuten nicht überschreiten.

(5) 1Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht.

3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.

4Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.

5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.

(7) 1In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
2Die Themenstellung kann sich auf alle Handlungsbereiche nach Absatz 1 beziehen.

3Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten.

(8) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.

(9) 1Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, dass Berufswissen in immobilienbetriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können.
2In diesem Rahmen soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kommuniziert werden kann.

3Über das für die Präsentation gewählte Thema hinaus kann sich das Fachgespräch auch auf alle übrigen Handlungsbereiche nach Absatz 1 beziehen.

4Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(10) 1Die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs werden zu einer Note zusammengefasst.
2Dabei wird das Fachgespräch doppelt gewichtet.

(11) Die mündliche Prüfung nach Absatz 6 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 41 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26