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Informationsgebührenverordnung – IFGGebV

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2006, 7

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro
1 Auskünfte  
1.1 - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften gebührenfrei
1.2 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften 30 bis 250
1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 60 bis 500
2 Herausgabe  
2.1 - Herausgabe von Abschriften 15 bis 125
2.2 - Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 30 bis 500
3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 15 bis 500
4 Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei
5 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro
Teil A Gebühren
Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Euro
1 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken  
1.1 - je DIN A4-Kopie 0,10
1.2 - je DIN A3-Kopie 0,15
1.3 - je DIN A4-Farbkopie 5,00
1.4 - je DIN A3-Farbkopie 7,50
2 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25
3 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
4 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
Teil B Auslagen

Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 7.8.2013 I 3154
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26