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Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFGGebV

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(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) 1Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt.
2Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 7.8.2013 I 3154
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25