print

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFGGebV


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2006 +++)

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) 1Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt.
2Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

1Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
2Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2006, 7

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro
1 Auskünfte  
1.1 - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften gebührenfrei
1.2 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften 30 bis 250
1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 60 bis 500
2 Herausgabe  
2.1 - Herausgabe von Abschriften 15 bis 125
2.2 - Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 30 bis 500
3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 15 bis 500
4 Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei
5 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro
Teil A Gebühren
Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Euro
1 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken  
1.1 - je DIN A4-Kopie 0,10
1.2 - je DIN A3-Kopie 0,15
1.3 - je DIN A4-Farbkopie 5,00
1.4 - je DIN A3-Farbkopie 7,50
2 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25
3 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
4 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
Teil B Auslagen

Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 7.8.2013 I 3154
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25