print

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFGGebV

arrow_left arrow_right

1Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
2Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 7.8.2013 I 3154
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25