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Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen – IAEOBen/IAEOHiLÜbkG

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 4 und das IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26