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Verfahrensordnung für Höfesachen – HöfeVfO

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Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25