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Verfahrensordnung für Höfesachen – HöfeVfO

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Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks und sonstige höferechtlich erhebliche Vorgänge sind zu einer besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle aufzubewahren ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25