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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik – HtDBwVWehrtechnikVDV

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1Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst.
2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassessorin“ oder „Bauassessor“ zu führen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26