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Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien – HStatG

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1Die Erhebungen erstrecken sich auf:
2

1.
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
2.
staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und
3.
Berufsakademien.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25