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HStatG
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Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien – HStatG
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§ 2 Erhebungsbereich
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1
Die Erhebungen erstrecken sich auf:
2
1.
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
2.
staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in
Nummer 1
genannten Einrichtungen abschließen, und
3.
Berufsakademien.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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