(1) 1Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
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(2) 1Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jeweils im Wintersemester für jeden Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
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(3) 1Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
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(4) 1Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jährlich zum 1. Dezember für das Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
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(5) 1Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal in allen Laufbahngruppen und für das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Laufbahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merkmale erfasst:
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(6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht erfasst.
(7) 1Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst.
2Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst.
3Des Weiteren wird die Bezeichnung der Hochschule erfasst.
4Die Erfassung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen:
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