(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet.
(2) 1Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung.
2Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
3Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist.
(3) 1Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
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(4) 1Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil.
2Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
(5) 1Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen (Hochschulrektorenkonferenz bzw.
2Verband der Privaten Hochschulen) bestimmt.
(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.