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Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien – HStatG

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(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.

(2) 1Auskunftspflichtig sind:
2

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,
2.
für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
3.
für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,
4.
für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.

(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25