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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung – HSchmidtStiftG

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Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25