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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung – HSchmidtStiftG

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(1) 1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
2Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Helmut-Schmidt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der
Friedrich-Ebert-Stiftung e. V..

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 10 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde hinter dem Wort "Friedrich-Ebert-Stiftung e.V." ein fehlender Punkt eingefügt

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25