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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin – HotelMeistPrV

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(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Gäste beraten, empfangen und beherbergen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, gastorientierte Aufgaben zu kennen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten selbstständig ausführen sowie im Umgang mit Gästen, bei Verhandlungen und Problemen sachgerecht kommunizieren sowie Gespräche gäste- und unternehmensorientiert vorbereiten, führen und auswerten zu können.
2Dazu gehört auch, Speisen und Getränke anbieten zu können und gängige Servierarten zu kennen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Individuelle Bedürfnisse der Gäste erkennen und darauf eingehen,
2.
Reservieren, Buchen und Abrechnen,
3.
Wirtschaftsdienst planen, durchführen und überwachen,
4.
Kommunikationsmethoden und -mittel anwenden,
5.
Speisen und Getränke anbieten, gängige Servierarten kennen.

(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiter führen und fördern" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherstellen zu können.
2Dazu gehört insbesondere, Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Führungsmethoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen zu können.
3Weiterhin gehört dazu die Fähigkeit, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen,
2.
Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschreibungen erstellen,
3.
Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren,
4.
Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen, Arbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren sachgerechte Ausführung überwachen,
5.
Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen,
6.
Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurteilen und qualifizierte Zeugnisse ausstellen.

(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Abläufe planen, durchführen und kontrollieren" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe planen, organisieren, kontrollieren und analysieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Fremdvergabe entwickeln,
2.
Arbeits- und Zeitplanung erstellen,
3.
Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleisten,
4.
Umweltschutz und Hygienebestimmungen einhalten,
5.
Einschlägige Gesetze und Verordnungen berücksichtigen.

(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Produkte beschaffen und pflegen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lebensmittel, Arbeitsmittel, Geräte und Dienstleistungen sowie Gebrauchsgüter in erforderlicher Qualität und Quantität kostenbewusst beschaffen zu können.
2Es soll unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften die sachgerechte Versorgung, Pflege, Lagerung und Vorbereitung der Waren und Geräte sichergestellt werden können.
3Es soll die Instandhaltung und die Beseitigung von Störungen veranlasst werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Bezugsquellen erschließen und nutzen,
2.
Angebote vergleichen und beurteilen,
3.
Waren sachgerecht lagern,
4.
Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz vorbereiten und pflegen,
5.
Produktpflege gewährleisten, Energie wirtschaftlich einsetzen,
6.
Einrichtungen und betriebliche Anlagen pflegen,
7.
Erforderliche Investitionen begründen und deren Instandhaltung veranlassen.

(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Planen, Organisieren und Vermarkten von Leistungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Leistungen des Unternehmens vermarkten und verkaufsfördernde Maßnahmen planen, durchführen und deren Erfolg kontrollieren zu können.
2Dazu gehört, zielgerichtet und sachgerecht beraten zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Marketingkonzepte entwickeln, umsetzen und deren Erfolg kontrollieren,
2.
Dienstleistungen, Speisen und Getränke verkaufsfördernd anbieten,
3.
Angebote und Werbekonzepte erstellen, Werbemöglichkeiten und -mittel kennen und anwenden,
4.
Geschäftsbeziehungen aufbauen und pflegen, Öffentlichkeitsarbeit betreiben.

(6) 1Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absätzen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezogenen Aufgabe zu prüfen.
2Die Aufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifikationsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert werden.
3Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben soll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 90 Minuten betragen.
4Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minuten nicht überschreiten.

(7) 1Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 25 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25