(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2
- 1.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
- 2.
in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen“ und
- 3.
in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“.
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2
- 1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
- 2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
- 3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
3
- 1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
- 2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 50 Prozent,
- 3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ mit 25 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)