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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin – HotelMeistPrV

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(1) 1Im Prüfungsteil "Praktische Prüfung" sind zwei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis des Hotelmeisters/der Hotelmeisterin typisch sind.
2Es soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Produkte und Dienstleistungen eines Beherbergungsbetriebes planen, vermarkten und kontrollieren zu können.
3Es sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt und deren Qualität sichergestellt werden.
4Dazu gehört, verantwortlich und situationsgerecht alle Aufgaben aus den Bereichen Housekeeping, Empfang, Verkauf, Küche, Service und Mitarbeiterführung zu erfüllen.

(2) 1Die erste Situationsaufgabe ist schriftlich, praktisch und mündlich, die zweite mündlich zu bearbeiten.
2Die erste Situationsaufgabe besteht aus einer Ausarbeitung und einer anschließenden Präsentation.
3Ein Teil der Ausarbeitung ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in eine raum- und themenbezogene Dekoration praktisch umzusetzen.
4Durch die Präsentation soll nachgewiesen werden, die Ergebnisse der Ausarbeitung erläutern und darstellen zu können.
5Die zweite Situationsaufgabe ist in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs durchzuführen.
6Es soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
7Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte gemäß Absatz 3 insgesamt mindestens einmal jeweils thematisiert werden.
8Die Prüfungsdauer der ersten Situationsaufgabe beträgt mindestens vier Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, wobei die Präsentation nicht länger als 15 Minuten dauern soll.
9Die Prüfungszeit für die zweite Situationsaufgabe beträgt mindestens 30 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten.
10Der zu prüfenden Person ist außerdem eine Vorbereitungszeit von mindestens 20 Minuten, höchstens jedoch 30 Minuten zu gewähren.
11Die Prüfung soll sich auf zwei aufeinander folgende Tage verteilen, wobei die schriftlichen Prüfungsleistungen am ersten, die praktischen und die mündlichen Prüfungsleistungen am zweiten Tag abzulegen sind.

(3) 1Im Rahmen der beiden Situationsaufgaben sind folgende Qualifikationsinhalte zu prüfen:
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1.
Ausarbeiten von Angeboten für Veranstaltungen und der dazu gehörigen Gestaltungsvorschläge und Korrespondenz,
2.
Erstellen von Veranstaltungs- und Arbeitsabläufen,
3.
Vorbereiten und Durchführen von Gesprächen mit Gästen, Mitarbeitern und Lieferanten,
4.
Arbeiten am Empfang, Gäste betreuen sowie dabei auf Wünsche und Beschwerden eingehen,
5.
Erstellen von Abrechnungen, Durchführen von Erfolgskontrollen,
6.
Qualität sichern durch Schulung der Mitarbeiter.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 25 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25