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Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See – HoheSeeEinbrG

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1Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten.
2Ausgenommen von diesem Verbot sind:
3

1.
Baggergut,
2.
Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),
3.
Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 127 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25