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Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See – HoheSeeEinbrG

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1Die in § 8 Absatz 4 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Zuletzt geändert durch Art. 127 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25