Hochbauberufeausbildungsverordnung – HochbauBAusbV

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Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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