Hochbauberufeausbildungsverordnung – HochbauBAusbV

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1Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“,
2.
„Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“,
3.
„Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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