HochbauBAusbV
Hochbauberufeausbildungsverordnung – HochbauBAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
Zum vollständigen Text der Vorschrift
Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
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§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 9 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
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§ 10 Ausbildungsplan
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Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin
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Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
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§ 11 Zeitpunkt
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§ 12 Inhalt
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§ 13 Prüfungsbereich
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Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 14 Zeitpunkt
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§ 15 Inhalt
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§ 16 Prüfungsbereiche
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§ 17 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
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§ 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“
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§ 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 21 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin
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Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 22 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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§ 23 Inhalt des Teiles 1
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§ 24 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 25 Inhalt des Teiles 2
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§ 26 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 27 Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“
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§ 28 Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“
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§ 29 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
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§ 30 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 31 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 32 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 33 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 34 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur Maurerin
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Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
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Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 35 Aufteilung in zwei Teile
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§ 36 Inhalt des Teiles 1
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§ 37 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 38 Inhalt des Teiles 2
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§ 39 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 40 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“
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§ 41 Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“
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§ 42 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
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§ 43 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 44 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 45 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 46 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 47 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
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Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
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Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 48 Aufteilung in zwei Teile
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§ 49 Inhalt des Teiles 1
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§ 50 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 51 Inhalt des Teiles 2
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§ 52 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 53 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“
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§ 54 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“
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§ 55 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“
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§ 56 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 57 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 58 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 59 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 60 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
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Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
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Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
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§ 61 Aufteilung in zwei Teile
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§ 62 Inhalt des Teiles 1
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§ 63 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 64 Inhalt des Teiles 2
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§ 65 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 66 Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“
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§ 67 Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten“
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§ 68 Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“
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§ 69 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 70 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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§ 71 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 72 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 73 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
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§ 74 Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)
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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)
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Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)
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Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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