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HNS-Gesetz – HNSG

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(1) 1§ 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt.
2Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) 1§ 5 wird durch den Bund ausgeführt.
2Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

3§ 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26