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Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel – HKWAbfV

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,
a)
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
b)
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,
3.
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
4.
entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,
a)
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
b)
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder
2.
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.

Geändert durch Art. 7b V v. 20.10.2006 I 2298
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25