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Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten – HeizkZuschG

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(1) Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.

G aufgeh. durch § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses G mit Ablauf des 31.5.2032
Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25