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Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten – HeizkZuschG

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(1) 1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
3Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

(2) Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet.

(3) 1Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet.
2Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.

G aufgeh. durch § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses G mit Ablauf des 31.5.2032
Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25