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Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten – HeizkZuschG

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(1) Der Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.

G aufgeh. durch § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses G mit Ablauf des 31.5.2032
Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25