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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch – HdlKlSchafFlV 1993

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Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Handelsklasse verwendet.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2022 I 428
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25