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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch – HdlKlSchafFlV 1993

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Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2022 I 428
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25