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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch – HdlKlSchafFlV 1993

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(1) 1Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden in einer gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse

1.
2.

2Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 baldmöglichst nach der Schlachtung, spätestens 60 Minuten nach dem Stechen des Tiers, durch die für die Tätigkeit vorgesehenen Bediensteten des Schlachtbetriebs zu klassifizieren, zu wiegen und zu kennzeichnen.

3Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.

4Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bestimmung der Kategorie von Schafschlachtkörpern kann durch Bedienstete des Schlachtbetriebs vorgenommen werden, wenn keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2022 I 428
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26