(1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) 1Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprüfung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen.
2Die Anmeldung kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teilprüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen Teilprüfung einmal zu wiederholen.
3Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Teilprüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)