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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin – HdlFachwPrV

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1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 73 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-22-6-4 v. 17.1.2006 I 59 (HandelsfachwPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25