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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin – HdlFachwPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und
2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10.
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
4
1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 73 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-22-6-4 v. 17.1.2006 I 59 (HandelsfachwPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25