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Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich – HdlDlStatG

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(1) 1Die strukturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt.
2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25