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Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich – HdlDlStatG

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(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25