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Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz – HdlDlStatG

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(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26