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Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich – HdlDlStatG

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(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25