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Haftpflichtgesetz – HaftPflG

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Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Neugefasst durch Bek. v. 4.1.1978 I 145;
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2017 I 2421
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25