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Haftpflichtgesetz – HaftPflG

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Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

Neugefasst durch Bek. v. 4.1.1978 I 145;
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2017 I 2421
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25