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Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr – GüKGrKabotageV

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(1) 1Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft entsprechend den Vorgaben in Kapitel 5 der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (BGBl. 2010 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
2Darin sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen.
3Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben.

(2) 1Der Unternehmer hat bei

1.
Jahresgenehmigungen die Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb von vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums,
2.
Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums
dem Bundesamt vorzulegen.
2Sind mit einer Jahresgenehmigung in einem Kalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu erstatten.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25