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Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr – GüKGrKabotageV

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1Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Absatz 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Änderung vorzulegen.
2Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26