Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen
- 1.
das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,
- 2.
die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und
- 3.
die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und - a)
dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
- b)
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen
durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).