Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – GuAMKflAusbV

arrow_left arrow_right

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
3Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
4Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244
Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print